V     Online Immobilienlexikon - Immobilienfachwissen aus der Immobilienwirtschaft

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Verbindlichkeiten bei Antragstellung

Als Verbindlichkeiten bei Antragstellung bezeichnet man alle laufenden Verbindlichkeiten, die der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Beantragung des Darlehens hat. Im Unterschied zum Vermögen bei Antragstellung fließen diese Verbindlichkeiten indirekt mit in die Berechnung des Darlehens ein.



Verfügbare Eigenmittel

Als verfügbare Eigenmittel bezeichnet man alle finanziellen Mittel, die dem Darlehensnehmer für die Finanzierung neben den Darlehen einer Immobilie zur Verfügung stehen. Dazu zählen Barmittel, Festgeld, Bank- und Sparguthaben sowie der Erlös auf dem Verkauf von Wertpapieren und Aktien.



Vermögen bei Antragstellung

Als Vermögen bei Antragstellung werden alle Vermögenswerte des Darlehensnehmers bezeichnet, die er zum Zeitpunkt der Beantragung des Darlehens besitzt. Im Gegensatz zu den verfügbaren Eigenmitteln fließt dieser Teil des Vermögens nicht mit in die Berechnung des notwendigen Darlehensbetrags ein.



Vermögensbildungs-Gesetz (VermBG)


Das Vermögensbildungsgesetz ist ein Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Aktuell gilt das 5. Vermögensbildungsgesetz. Das VermBG regelt die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen seitens des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die je nach Anlageart bis zu einem bestimmten Höchstbetrag durch Gewährung einer Arbeitnehmersparzulage gefördert werden.




Vorfälligkeitsentschädigung

Zahlt ein Darlehensnehmer ein Darlehen außerplanmäßig zurück, berechnet die bertroffene Bank ein Entgelt zur Kompensation der entstehenden Verluste.



Vorfinanzierung

Kurz- bis mittelfristige Kredite zur Bevorschussung von Teilen der Endfinanzierung, deren Beibringung noch nicht gesichet ist. Vorfinanzierungskredite werden anschließend durch Mittel aus der Endfinanzierung (z.B. Bausparvertrag) abgelöst.



Vorfinanzierungskredit

Kredite von z.B. Bausparkassen, die den Finanzierungsbedarf vor Zuteilung der Bausparsumme, decken. Vorfinanzierungskredite dürfen, soweit sie das Bausparguthaben übersteigen, nur für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen verwendet werden. Der Unterschied zum Zwischenkredit liegt darin, daß beim Vorfinanzierungskredit das zur Zuteilung erforderliche Mindestspraguthaben noch nicht angespart sein muß. Die Besicherung erfolgt meist durch Zession (Abtretung) der Rechte aus dem Bausparvertrag - sowie im Falle das das Darlehen das Bausparguthaben übersteigt - durch Bestellung einer Grundschuld.



Vorlasten

Vorlasten sind Belastungen, die mit dem Grundstück verbunden sind. Dies sind z.B. Grundschulden aber auch wertmindernde Rechte wie Wohnrecht, Leibrente oder Nießbrauch. Maßgeblich für den Rang ist i.d.R. das Eintragungsdatum. Alle diese Rechte können aber auch hinter ein neu einzutragendes Recht zurücktreten. Dies muß jedoch einzeln mit den Gläubigern verhandelt werden.



Vorsorgungsaufwendungen

Beiträge an Versicherungen, die sich als Sonderausgaben steuerrechtlich bis zu einer bestimmten Höhe von den Einkünften abziehen lassen.



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